Form und Inhalt

Form und Inhalt

 

Die Form und Inhalt eines Zeugnisses müssen:

  • klar und wahr sein
  • wohlwollend sein (Fürsorgepflicht des Arbeitgebers, um das berufliche Weiterkommen des Arbeitnehmers nicht zu behindern)
  • die Wahrheitspflicht steht dabei über dem Wohlwollen
  • Tatsachen dürfen nicht weggelassen werden


Nicht in ein Zeugnis gehören:

  • Beanstandungen, welche während des Arbeitsverhältnisses nie geäussert wurden, sind nicht statthaft.
  • Unterbrüche: dürfen nur rechtliche erwähnt werden (Tatsächliche Unterbrechungen wie Militärdienste, Streiks, Entziehungskuren gehören nicht ins Arbeitszeugnis).
  • Beurteilungen und Geschehnisse, die sachlich nichts mit dem Arbeitsverhältnis zu tun haben oder zeitlich ausserhalb des Arbeitsvertrages liegen.

Der Arbeitgeber haftet für die Richtigkeit des Zeugnisses sowohl gegenüber dem Arbeitnehmer als auch Dritten. Bei Zeugnisklagen liegt die Beweislast beim Arbeitgeber.

Für den Inhalt von Referenzauskünften gelten die gleichen Regeln wie für das Arbeitszeugnis!